Statuten

Art.1 Name und Sitz

  1. Der am am 19. März 1997 gegründete JENSEN CAR CLUB OF SWITZERLAND ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
  2. Der JENSEN CAR CLUB OF SWITZERLAND hat seinen Sitz und seine Postadresse am Wohnort des jeweiligen Präsidenten.
  3. Der JENSEN CAR CLUB OF SWITZERLAND ist politisch und konfessionell neutral. Er verfolgt ideelle Zwecke ohne Gewinnabsicht, wird autonom verwaltet und untersteht keiner Dachorganisation.

 

Art.2 Ziel und Leitbild

Das Ziel des Clubs und seiner Mitglieder ist es:

  1. Die Restauration, Pflege und den Erhalt der Jensen-Fahrzeuge zu fördern.
  2. Organisieren von Anlässen.
  3. Pflege der Kameradschaft unter den Clubmitgliedern und Gleichgesinnter. Um diese Ziele zu erreichen ist der Club befähigt, alle dafür notwendigen und zweckmässigen Mittel anzuwenden.

 

Art.3 Mitgliedschaft

  1. Der Club besteht aus folgenden Mitgliedern:
    • Aktivmitglieder A
    • Aktivmitglieder B
    • Ehrenmitglieder
    • Gönner
  2. Als Aktivmitglied A kann jeder Jensen Fahrer aufgenommen werden.
  3. Als Aktivmitglied B können alle die aktiv am Clubleben teilnehmen wollen aufgenommen werden, die aber selbst keinen Jensen besitzen. In der Regel Beifahrerinnen und Beifahrer. Aktivmitglieder B haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Aktivmitglieder A.
  4. Über die Aufnahme als Aktivmitglied oder Gönner entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Voraussetzung für eine Aufnahme ist die Anerkennung der Statuten des JENSEN CAR CLUB OF SWITZERLAND.
    Die Ablehnung kann ohne Begründung gegenüber dem Bewerber um eine Aktivmitgliedschaft erfolgen.
  5. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich im besonderen Masse um den Club verdient gemacht haben. Allfällige Vorschläge sind durch den Vorstand an die Mitgliederversammlung zu stellen.

 

Art.4 Rechte und Pflichten

Die Mitglieder geniessen alle Vorzüge, die ihnen der JENSEN CAR CLUB OF SWITZERLAND in Ausübung seiner Aufgaben und in Erreichung seines Zweckes bieten kann. Im Gegenzug verpflichtet sich jedes Mitglied, von seiner Mitgliedschaft nur gemäss den Statuten Gebrauch zu machen, ohne dass dem Club ein Nachteil erwächst.

  1. Aktivmitglieder A und Aktivmitglieder B haben:
    • Das Stimm- und Wahlrecht, sowie das Recht Anträge zu stellen
    • Das Recht zur Einsichtnahme in die Clubakten
    • Das Recht auf Beteiligung am Clubleben
    • Das Recht auf Wählbarkeit in ein Clubamt
  2. Mit einer Aufnahme in den JENSEN CAR CLUB OF SWITZERLAND anerkennt jedes Mitglied die Statuten und Reglemente des Clubs. Jedes Clubmitglied ist verpflichtet, den Jahresbeitrag zu entrichten. Ausgenommen sind davon die Mitglieder des Vorstands und alle Ehrenmitglieder.

 

Art.5 Finanzen

  1. Die Einnahmen des JENSEN CAR CLUB OF SWITZERLAND setzen sich zusammen aus:
    • Jahresbeiträge der Aktivmitglieder A und B
    • freiwillige Beiträge und Zuwendungen
    • Einnahmen aus Veranstaltungen und Werbung
    • Erträge des Vereinsvermögens
  2. Die Einnahmen dienen:
    • zur Deckung der laufenden Ausgaben
    • zur Defizitdeckung aus Veranstaltungen
  3. Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Sie sollen so angesetzt werden, dass dem Club die zur Ausübung seiner Tätigkeit notwendigen Mittel zufliessen.
  4. Grössere Anschaffungen jeder Art mittels Clubgeld, d.h. Ausgaben ab CHF 500.-, bedürfen eines Mehrheitsbeschlusses des Vorstandes.
  5. Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und endet jeweils am 31. Dezember.

 

Art.6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im JENSEN CAR CLUB OF SWITZERLAND endet durch:
    • Ableben
    • Austritt
    • Streichung
    • Ausschluss
  2. Die Austrittserklärung hat brieflich, mindestens zwei Monate vor Jahresende zu erfolgen. Bei grundloser Nichteinhaltung dieser Frist läuft die Beitragspflicht um ein Jahr weiter. Bei Härtefällen entscheidet der Vorstand.
  3. Wenn ein Mitglied seiner Beitragspflicht nach zweimaliger Mahnung nicht nachkommt, kann es aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Über eine Streichung entscheidet der Vorstand.
  4. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigen Gründen erfolgen, wenn es im Interesse des JENSEN CAR CLUB OF SWITZERLAND oder mit Rücksicht auf dessen Ansehen gerechtfertigt ist. Ein Ausschlussverfahren wird vom Vorstand eingeleitet wobei dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben ist. Den endgültigen Entscheid über Ausschluss eines Mitgliedes fällt die Mitgliederversammlung.

 

Art.7 Organisation

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des JENSEN CAR CLUB OF SWITZERLAND, sie sanktioniert die Clubgeschäfte und beschliesst über das kommende Vereinsjahr.
  2. Die Mitgliederversammlung ist in der Regel im ersten Quartal des Kalenderjahres durchzuführen. Der schriftlichen Einladung ist eine Traktandenliste beizulegen.
  3. Die Mitgliederversammlung hat zwingend folgende Traktanden zu erledigen:
    1. Berichte
      a)  des Präsidenten
      b)  des Kassiers
      c)  des Revisors
    2. Wahlen
      a)  des Präsidenten
      b)  des übrigen Vorstandes
      c)  des Revisors
    3. Festlegung der Mitgliederbeiträge
    4. Mutationen
    5. Jahresprogramm
    6. Anträge von Mitgliedern
    7. Verschiedenes
  4. Geschäfte, die auf der Traktandenliste nicht aufgeführt werden, können nur behandelt werden, wenn Eintreten beschlossen wurde. Anträge von Mitgliedern, welche 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Präsidenten eintreffen, müssen behandelt werden.
  5. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse und Wahlen erfolgen in offener Abstimmung, sofern nicht geheime Abstimmung verlangt wird. Es gilt das absolute Mehr. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
  6. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand oder auf schriftliches Begehren von mindestens einem Fünftel der Mitglieder, einberufen werden.
  7. Der Vorstand ist das ausführende Organ des Clubs, er besteht aus drei und mehr Vorstandsmitgliedern und vertritt den Club nach aussen. Der Vorstand beschliesst über alle Geschäfte, soweit sie nicht in die Kompetenz anderer Instanzen fallen. Zu den Vorstandssitzungen lädt der Präsident ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der Vorstandsmitglieder an der Sitzung anwesend sind.
  8. Rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident zusammen mit einem Vorstandsmitglied. Für Postcheck- und Bankverkehr führt der Kassier oder ein weiteres Vorstandsmitglied Einzelunterschrift.
  9. Der Revisor prüft die Vereinsgeschäfte und stellt der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag über die Prüfungsergebnisse.

 

Art.8 Auflösung des JENSEN CAR CLUB OF SWITZERLAND

  1. § des Clubs kann durch eine zu diesem Zweck einberufene ausserordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu einem solchen Beschluss bedarf es zwei Drittel der anwesenden Stimmen.
  2. Eine Verteilung des Clubvermögens unter den Mitgliedern ist nicht zulässig.

 

Art.9 Allgemeine Bestimmungen

  1. Für finanzielle Verbindlichkeiten haftet alleine das Clubvermögen unter Ausschluss der persönlichen Haftbarkeit der einzelnen Mitglieder des Clubs.
  2. Der JENSEN CAR CLUB OF SWITZERLAND kann für Unfälle von Mitgliedern gegenüber Drittpersonen nicht haftbar gemacht werden.
  3. Bei Unklarheiten über die Interpretation dieser Statuten oder bei Bestimmungslücken entscheidet der Vorstand unter Berufungsmöglichkeit der Mitglieder an der Mitgliederversammlung.
  4. Die vorliegenden Statuten treten nach einstimmiger Annahme anlässlich der Mitgliederversammlung vom 21. Februar 2009 in Kraft.

 

8048 Zürich, Juni 2014